BFH - Urteil vom 17.01.2007
X R 10/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1289
GmbHR 2007, 667
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 466/03

Mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionszusage; Kürzung Vorwegabzug

BFH, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen X R 10/06

DRsp Nr. 2007/8882

Mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionszusage; Kürzung Vorwegabzug

1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist ungekürzt zu belassen, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirkt.2. Erteilt eine GmbH beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage in nämlicher Höhe, sind aber die Beteiligungsquoten unterschiedlich hoch, führt das beim Minderheitsgesellschafter auch dann zu einer Kürzung des Vorwegabzugs, wenn er im Gegenzug eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der Mehrheitsgesellschafter.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: