1. Der Stromsteuerbescheid für 2005 vom 28.07.2006, GZ V 4225 B - 4395 - B 15, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2007, GZ S 0625 B - RL 489/06 - B 12, wird dahingehend geändert, dass die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2005 von 556.444,82 EUR um 65.306,11 EUR auf 491.138,71 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 88 v.H. und der Beklagte 12 v.H. zu tragen.
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