FG Thüringen - Urteil vom 31.07.2008
2 K 271/07
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Nr. 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 2;

Mehrere in einem Gebäude errichtete Kraft-Wärme-Kopplungsaggregate stellen in ihrer Gesamtheit eine Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG dar

FG Thüringen, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 271/07

DRsp Nr. 2009/10577

Mehrere in einem Gebäude errichtete Kraft-Wärme-Kopplungsaggregate stellen in ihrer Gesamtheit eine Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG dar

1. Der Begriff der "Anlage" in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist im Einklang mit dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.10.2004 (III A 1 - V 4250 - 9/04) zu verstehen als Oberbegriff für die Sachgesamtheit von einzelnen technischen Objekten, die in ihrer Gesamtheit der Stromerzeugung dienen. Die einzelnen Module eines in einem Gebäude betriebenen Blockheizkraftwerks (BHKW) mit drei Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme sind danach keine eigenständig zu beurteilenden Anlagen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, sondern Bestandteile einer einzigen Stromerzeugungsanlage. 2. Der Verzicht auf eine eigenständige Definition des Anlagenbegriffs im StromStG zwingt nicht zu der Annahme, dass die gesetzliche Nennleistungsgrenze für jedes Modul eines BHKW gilt.

1. Der Stromsteuerbescheid für 2005 vom 28.07.2006, GZ V 4225 B - 4395 - B 15, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2007, GZ S 0625 B - RL 489/06 - B 12, wird dahingehend geändert, dass die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2005 von 556.444,82 EUR um 65.306,11 EUR auf 491.138,71 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 88 v.H. und der Beklagte 12 v.H. zu tragen.