BFH - Urteil vom 26.02.2004
XI R 59/03
Normen:
EStG (1993) § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 18
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1492/03

Mehrere nichtselbstständige Arbeitsverhältnisse: Kürzung Vorwegabzug

BFH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen XI R 59/03

DRsp Nr. 2004/17524

Mehrere nichtselbstständige Arbeitsverhältnisse: Kürzung Vorwegabzug

1. In die Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Vorwegabzugs sind nur die Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen einzubeziehen, in deren Zusammenhang entweder der ArbG Aufwendungen für die Zukunftssicherung des ArbN i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbringt oder der ArbN zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG zu zählen ist. Einnahmen aus einem nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als GmbH-Geschäftsführer sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung nicht einzubeziehen.2. Bezieht ein Stpfl. aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, ist für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert zu prüfen, ob die die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt sind.

Normenkette:

EStG (1993) § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ;

Gründe: