BFH - Beschluß vom 16.06.1999
II B 57/98
Normen:
BewG § 95 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1455

Mehrere selbständige Gewerbebetriebe

BFH, Beschluß vom 16.06.1999 - Aktenzeichen II B 57/98

DRsp Nr. 1999/8536

Mehrere selbständige Gewerbebetriebe

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Einzelunternehmers selbständige Gewerbebetriebe darstellen, anhand der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen zu entscheiden ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, bei der den von der Rspr. herausgearbeiteten Merkmalen, die nicht alle erfüllt sein müssen, unterschiedliches Gewicht zukommt.

Normenkette:

BewG § 95 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer in A auf eigenem Grund und Boden ein Hotel mit einem Restaurant und in B eine Autobahnraststätte (mit der dazugehörigen Tankstelle), die er samt Einrichtung gepachtet hat. Für die Autobahnraststätte werden ein eigenes Kassenwesen geführt sowie eine (als "hausintern" bezeichnete) Bilanz erstellt. Außerdem unterhält der Kläger für das Hotel und die Raststätte getrennte Bankkonten. In der Raststätte waren 1989/1990 30 Personen, im Hotel 20 Personen beschäftigt. Das Hotel leitet der Kläger; die Raststätte wird von einer Angestellten und von einem Küchenchef geführt.