FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2002
2 K 3/02
Normen:
AO 1977 § 8 ; EStG § 1 ; DBA/Schweiz Art. 15 Abs. 4 ;

Mehrere Wohnsitze eines Grenzgängers in die Schweiz; Einkommensteuer 1990-1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 2 K 3/02

DRsp Nr. 2002/4504

Mehrere Wohnsitze eines Grenzgängers in die Schweiz; Einkommensteuer 1990-1993

Ein Grenzgänger in die Schweiz, der durch das Bewohnen eines Zimmers in der Wohnung eines Arbeitskollegen einen (weiteren) Wohnsitz außerhalb der 30 km-Grenzzone begründet hat und auch in der von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kinder genutzten Wohnung -ein ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörendes Einfamilienhaus- innerhalb der 30 km-Grenzzone einen Wohnsitz unterhalten hat, indem er immer wieder seine Familie aufgesucht, gemeinsam betreffende Fragen der Haushalts- und Wirtschaftsführung besprochen, sich um Belange des gemeinschaftlichen Eigentums gekümmert und auch dort übernachtet hat, ist in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Normenkette:

AO 1977 § 8 ; EStG § 1 ; DBA/Schweiz Art. 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1990 bis 1993, ob der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig gewesen ist bzw. wo er seinen Wohnsitz gehabt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die seit dem 27. Juni 1985 verheiratet sind und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Bis Mai 1987 wohnten sie gemeinsam in

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1986 bei der Firma, als Kfz-Meister nichtselbständig tätig.