Streitig ist, ob der Kläger den Abfindungsfreibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz - EStG - mehrfach in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger war seit Juli 1990 als Versicherungskaufmann (Bezirksleiter) bei der HN Krankenversicherung (im Folgenden: HN) beschäftigt. Am 1. Juni 1996 wurde zwischen der HN, der "AL Lebensversicherungsgesellschaft" (im Folgenden: AL-L), der "AL Versicherung" (im Folgenden: AL-S) und dem Kläger unter der Bezeichnung "Mehrfacharbeitsvertrag" ein Nachtrag zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1990 vereinbart, der u. a. folgende Bestimmungen enthält (vgl. Bl. 15 ff./2001 ESt-Akten):
"I. Mehrfacharbeitsverhältnis; anzuwendende Bestimmungen
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