BFH - Beschluß vom 23.06.1999
IV B 13/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 29

Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

BFH, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen IV B 13/99

DRsp Nr. 1999/8754

Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

Sind zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Aufwendungen nur einem Mitunternehmer zugute gekommen, ist der sich durch die Rückgängigmachung des Betriebsausgabenabzugs ergebende Mehrgewinn nur dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem die Aufwendungen zugute gekommen sind. Eine Verteilung des Mehrgewinns nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel scheidet aus.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde in formeller Hinsicht den Anforderungen genügt, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Bezeichnung einer Divergenz stellt. Das Finanzgericht (FG) ist jedenfalls nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen.