Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde in formeller Hinsicht den Anforderungen genügt, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Bezeichnung einer Divergenz stellt. Das Finanzgericht (FG) ist jedenfalls nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|