OLG Bremen - Beschluss vom 01.03.2021
3 U 19/20
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 3 ff.;
Fundstellen:
r+s 2021, 547
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1844/16

Mehrwert der Begründung einer vollstreckbaren Leistungspflicht im Vergleichswege bei ursprünglicher Erhebung einer Feststellungsklage

OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 3 U 19/20

DRsp Nr. 2021/4436

Mehrwert der Begründung einer vollstreckbaren Leistungspflicht im Vergleichswege bei ursprünglicher Erhebung einer Feststellungsklage

Begründen die Parteien im Vergleichswege eine vollstreckbare Leistungspflicht der Beklagtenseite, obgleich das klägerische Begehren lediglich auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet war, ist ein gebührenrechtlich relevanter Mehrwert des Vergleichs gegeben, der der Höhe nach dem bei Bemessung des Streitwerts des Feststellungsantrags vorgenommenen Abschlag (dem "Feststellungsminderwert") entspricht (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 - I-7 W 9/18, 7 W 9/18; OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 22. März und 18. April 2012 - 8 W 390/12).

wird der Streitwert für das Verfahren (erste und zweite Instanz) auf 130.226,18 € und der Vergleichswert auf 157.849,92 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 3 ff.;

Gründe:

I.

Der Kläger hat Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht.