EuGH - Schlussantrag vom 03.07.2014
Rs. C-446/13
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a S. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 5; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 6; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 7; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28c Teil A Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 1750
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Conseil d'État [Französische Republik],

Mehrwertbesteuerung im grenzüberschreitenden Handel ; Ort der Lieferung bei grenzüberschreitender Versendung an Unternehmen zum Zwecke weiterer Bearbeitung auf Rechnung der Verkäuferin und anschließender Übersendung an die im Staat des Bearbeitungsunternehmens ansässige Käuferin; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil dÉtat

EuGH, Schlussantrag vom 03.07.2014 - Aktenzeichen Rs. C-446/13

DRsp Nr. 2014/10911

Mehrwertbesteuerung im grenzüberschreitenden Handel ; Ort der Lieferung bei grenzüberschreitender Versendung an Unternehmen zum Zwecke weiterer Bearbeitung auf Rechnung der Verkäuferin und anschließender Übersendung an die im Staat des Bearbeitungsunternehmens ansässige Käuferin; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État

Tenor:

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Beförderung oder Versendung an den Erwerber erst dann beginnen kann, wenn sich der Gegenstand im vertragsgemäßen Zustand befindet. Deshalb befindet sich in der Konstellation des Ausgangsverfahrens der mehrwertsteuerliche Ort der Lieferung der Metallteile in Frankreich.

Normenkette:

Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a S. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 5; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 6; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28a Abs. 7; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28c Teil A Buchst. a; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung