EuGH - Urteil vom 16.02.2012
Rs. C-118/11
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 686
DB 2012, 500
DStRE 2012, 1077
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Varna (Bulgarien) - 24.2.2011,

Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug - Leasingvertrag - Fahrzeug, das der Arbeitgeber für die unentgeltliche Beförderung eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück verwendet

EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen Rs. C-118/11

DRsp Nr. 2012/4035

Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug - Leasingvertrag - Fahrzeug, das der Arbeitgeber für die unentgeltliche Beförderung eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück verwendet

1. Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass - ein gemietetes Kraftfahrzeug als für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet angesehen wird, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung dieses Fahrzeugs und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht, und dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht, und für das Bestehen eines solchen Zusammenhangs auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist;