EuGH - Schlussantrag vom 10.04.2014
Rs. C-92/13
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad [Niederlande],

Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung gegen Entgelt - Erstbezug von Räumlichkeiten durch eine Gemeinde, die auf eigenem Grund und Boden der Gemeinde errichtet wurden - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ausgeübt werden

EuGH, Schlussantrag vom 10.04.2014 - Aktenzeichen Rs. C-92/13

DRsp Nr. 2014/6246

Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung gegen Entgelt - Erstbezug von Räumlichkeiten durch eine Gemeinde, die auf eigenem Grund und Boden der Gemeinde errichtet wurden - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ausgeübt werden

Tenor:

Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung Anwendung findet, wenn eine Gemeinde ein Gebäude in Gebrauch nimmt, das sie auf eigenem Grund und Boden hat bauen lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbringt, und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige - davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen - nutzen wird.

Entscheidungsgründe: