Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; Richtlinie 611/1985/EWG vom 20.12.1985 Art. 5g; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 661
BStBl II 2013, 900
DB 2013, 553
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1129
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2013, 1125
Vorinstanzen:
BFH, vom 05.05.2011
Mehrwertsteuerbefreiung für Beratungsdienstleistungen zugunsten einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs
EuGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen Rs. C-275/11
DRsp Nr. 2013/4761
Mehrwertsteuerbefreiung für Beratungsdienstleistungen zugunsten einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist in dem Sinne auszulegen, dass von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" fallen, selbst wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 geänderten Fassung tätig ist.
Tenor:
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