EuGH - Urteil vom 13.03.2014
Rs. C-464/12
Normen:
Richtlinie 288/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3; Richtlinie 288/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Østre Landsret (Dänemark) - 08.10.2012,

Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

EuGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen Rs. C-464/12

DRsp Nr. 2014/4540

Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

1. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‒ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Rentenkassen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter diese Bestimmung fallen können, wenn sie von den Personen finanziert werden, denen die Renten ausgezahlt werden, die Ersparnisse nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden und das Anlagerisiko von den Versicherten getragen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden, ihr Betrag auf kollektiven Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Sozialpartner beruht, die wirtschaftlichen Modalitäten der Rückgewähr der Ersparnisse verschiedener Art sind, die Beiträge nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts abziehbar sind oder es möglich ist, eine zusätzliche Versicherungsleistung hinzuzufügen.