Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 3 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.04.2010
Mehrwertsteuerpflicht bei Gestellung von selbständigem Personal in anderen Mitgliedsstaaten; Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts zur kohärenten Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung bei Erbringern und Empfängern; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg
EuGH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen Rs. C-218/10
DRsp Nr. 2012/5708
Mehrwertsteuerpflicht bei Gestellung von selbständigem Personal in anderen Mitgliedsstaaten; Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts zur kohärenten Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung bei Erbringern und Empfängern; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg
1. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e sechster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Gestellung von Personal" auch die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst.
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