EuGH - Urteil vom 10.09.2014
Rs. C-92/13
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 5 Abs. 7 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 5; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 01.02.2013,

Mehrwertsteuerpflicht einer Gemeinde bei Errichtung und Nutzung eines Bürogebäudes auf Gemeindegrundstück; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-92/13

DRsp Nr. 2014/13773

Mehrwertsteuerpflicht einer Gemeinde bei Errichtung und Nutzung eines Bürogebäudes auf Gemeindegrundstück; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in der eine Gemeinde den Erstbezug eines Gebäudes vornimmt, das sie auf eigenem Grund und Boden hat errichten lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige - davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Mehrwertsteuerabzug berechtigen - nutzen wird. Die spätere Nutzung des Gebäudes für die Tätigkeiten der Gemeinde kann jedoch gemäß Art. 17 Abs. 5 dieser Richtlinie zum Abzug der Steuer, die aufgrund der in Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Zuordnung entrichtet wurde, nur in Höhe des Anteils berechtigen, der der Nutzung des Gebäudes für steuerbare Umsätze entspricht.

Tenor: