EuGH - Urteil vom 03.09.2014
Rs. C-589/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 2457
DB 2014, 2262
DStR 2014, 1921
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1276
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) - 10.12.2012,

Mehrwertsteuerpflicht einer Leasinggesellschaft bei Rücknahme geleaster Kraftfahrzeuge und Weiterveräußerung im Wege der Versteigerung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

EuGH, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-589/12

DRsp Nr. 2014/13182

Mehrwertsteuerpflicht einer Leasinggesellschaft bei Rücknahme geleaster Kraftfahrzeuge und Weiterveräußerung im Wege der Versteigerung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem Steuerpflichtigen die Berufung auf die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung im Hinblick auf einen Umsatz nicht mit der Begründung versagen kann, dass sich dieser Steuerpflichtige im Hinblick auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts berufen kann und die kumulative Anwendung dieser Bestimmungen zu einem steuerlichen Gesamtergebnis führen würde, zu dem weder das nationale Recht noch die Sechste Richtlinie 77/388 bei jeweils separater Anwendung auf diese Umsätze führt oder führen soll.

Tenor: