EuGH - Urteil vom 13.03.2014
Rs. C-366/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 15.05.2012

Mehrwertsteuerpflicht für Lieferungen zytostatischer Medikamente innerhalb eines Krankenhauses nach Verschreibung durch selbständig tätige Ärzte im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen Rs. C-366/12

DRsp Nr. 2014/4537

Mehrwertsteuerpflicht für Lieferungen zytostatischer Medikamente innerhalb eines Krankenhauses nach Verschreibung durch selbständig tätige Ärzte im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Eine Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, kann nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 geänderten Fassung von der Mehrwertsteuer befreit werden, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Tenor: