BFH - Beschluss vom 28.01.2005
VIII B 117/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 62 ; StPO § 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1110
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 62/98

Mehrzahl von Prozessbevollmächtigten - Zustellung; Zahlung als Geldauflage oder Schadenswiedergutmachung

BFH, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen VIII B 117/03

DRsp Nr. 2005/6598

Mehrzahl von Prozessbevollmächtigten - Zustellung; Zahlung als Geldauflage oder Schadenswiedergutmachung

1. Bei der Bestellung mehrerer Prozessbevollmächtigten reicht die Zustellung an einen von ihnen aus.2. Für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei Zahlungen, die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses an gemeinnützige Institutionen zu leisten waren, um Geldauflagen nach § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO oder um Zahlungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens gehandelt hat, kommt es allein auf den Inhalt des Gerichtsbeschlusses und die objektiven Gegebenheiten an.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 62 ; StPO § 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin überhaupt einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.