FG München - Urteil vom 11.10.2000
4 K 5059/99
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 8 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; GrEStG 1983 § 3 Nr. 3 ;

Meistgebot bei der Grunderwerbsteuer; Rückerwerb eines Grundstücks durch Treugeber vom Treuhänder; ungeteilte Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbständige Rechtsperson

FG München, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 4 K 5059/99

DRsp Nr. 2001/7158

Meistgebot bei der Grunderwerbsteuer; Rückerwerb eines Grundstücks durch Treugeber vom Treuhänder; ungeteilte Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbständige Rechtsperson

1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist unabhängig vom Eigentumsübergang am Grundstück. Damit ist der Ersteher eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers, d.h., das Eigentum geht nicht vom Vollstreckungsschuldner auf den Ersteher über. Dieser erwirbt vielmehr das Eigentum originär durch den staatlichen Hoheitsakt des Zuschlagsbeschlusses. 2. Auf die Verwirklichung des in § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG normierten Tatbestands ist es ohne Einfluss, wenn der Ersteigerer das Höchstgebot in verdeckter Stellvertretung für einen Dritten abgegeben hat. Denn der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht der Zuschlag, sondern bereits das Meistgebot. 3. Die Voraussetzung des § 3 Nr. 3 GrEStG ist nicht erfüllt, wenn ein Grundstück, das von einer ungeteilten Erbengemeinschaft in verdeckter Stellvertretung durch einen Treuhänder ersteigert worden ist, dem an der Erbengemeinschaft beteiligten Treugeber übertragen wird, weil das Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Treugeber nicht mehr zu einem ungeteilten Nachlass gehört hat.