Der Umfang der Melde- und Anzeigepflichten wird immer größer. Derzeit wird die Anzeigepflicht von Steuergestaltungen im Berufsstand diskutiert. Wenig beachtet ist allerdings, dass bereits jetzt eine Anzeigepflicht für Auslandssachverhalte gilt, die in der Praxis häufiger zum Tragen kommt, als viele denken.
Der Gesetzgeber will die Transparenz von Beteiligungen inländischer Steuerpflichtiger an ausländischen Gesellschaften erhöhen. § 138 Abs. 2 AO dient dazu, die steuerliche Überwachung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu gewährleisten bzw. zu erleichtern.
Beachte
Die Mitteilungspflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden. Nach § 138 Abs. 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich der AO dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:
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