BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 78/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5119/06

Meldung als Arbeitsuchender als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 78/08

DRsp Nr. 2011/21021

Meldung als Arbeitsuchender als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld

1. NV: Die Meldung als Arbeitsuchender kann nicht nur bei einer Agentur für Arbeit im Inland, sondern auch bei einer nach dem SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle --wie bspw. einer ARGE-- erfolgen. 2. NV: Die kommentarlose Stellung eines Antrags auf ALG II während der Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG oder während der ersten drei Jahre nach der Geburt des eigenen Kindes ist keine Arbeitsuchendmeldung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. In diesem Fall führt auch der ungekürzte Bezug von ALG II nicht zu einer Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog unter anderem für ihre im Juni 1985 geborene Tochter T Kindergeld. T ist seit August 2003 verheiratet und Mutter eines im August 2005 geborenen Sohnes. In der Zeit vom 28. Juni 2005 bis zum 4. Oktober 2005 bestand ein Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).