Der Bescheid vom 09.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2011 wird aufgehoben, soweit darin die Festsetzung von Kindergeld für das Kind "A" für die Monate Februar 2010 bis Oktober 2010 aufgehoben und das insoweit ausgezahlte Kindergeld i.H.v. 1.656,- Euro zurückgefordert worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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