BGH - Beschluss vom 22.10.2018
AnwZ (Brfg) 44/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1-2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; MAVO § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 46/17

Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 44/18

DRsp Nr. 2018/17162

Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Ein Syndikusrechtsanwalt muss im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein, seine Tätigkeit hat sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers zu beschränken. Betreut ein Rechtsanwalt im Wesentlichen originäre Arbeitnehmer-Rechtsangelegenheiten der Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretungen dritter Rechtsträger, so ist er nicht als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1-2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; MAVO § 2 Abs. 1;

Gründe

I.