FG Niedersachsen - Urteil vom 01.11.2006
9 K 380/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1011
EFG 2007, 1075

Messezimmer; Zimmervermietung; Werbungskosten; Betriebsausgaben; Rahmenvertrag; Leerstand - Werbungskostenabzug für Messezimmer nur während tatsächlicher Vermietung

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2006 - Aktenzeichen 9 K 380/03

DRsp Nr. 2007/10311

Messezimmer; Zimmervermietung; Werbungskosten; Betriebsausgaben; Rahmenvertrag; Leerstand - Werbungskostenabzug für Messezimmer nur während tatsächlicher Vermietung

1. Ein objektiver Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung errichteten Tätigkeit ist bei Aufwendungen für ein zeitweise selbst genutztes und zeitweise fremd vermietetes Zimmer mit steuerpflichtigen Vermietungseinkünften regelmäßig für die Zeiten der tatsächlichen Vermietung anzunehmen. 2. Für darüber hinausgehende Leerstandszeiten kann eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege erfolgen. 3. Diese Grundsätze sind hinsichtlich der Aufwendungen für Leerstandszeiten von "Messezimmern" entsprechend anzuwenden. Denn wie eine Ferienwohnung wird auch ein Messezimmer an wechselnde Gäste vermietet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Messezimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind, obwohl eine Vermietung dieses Zimmers bis heute nicht stattgefunden hat.