Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Messezimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind, obwohl eine Vermietung dieses Zimmers bis heute nicht stattgefunden hat.
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