FG München - Urteil vom 13.03.2017
7 K 55/16
Fundstellen:
EFG 2017, 1826

Mietaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

FG München, Urteil vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 7 K 55/16

DRsp Nr. 2017/14616

Mietaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Mietaufwendungen der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat.

Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 6. Juni 2011 gegründet, die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 4. Juli 2011. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb von Gaststätten sowie die Gaststätteneinrichtung. Das Stammkapital in Höhe von 300 € wurde vollständig von P übernommen, der auch zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden ist. P ist Eigentümer eines Grundstücks in der F-Straße und seit 1987 Mieter eines Grundstücks in der B-Straße in München. Das Objekt in der B-Straße wurde von P stets untervermietet. Die Klägerin betrieb vom Sommer 2011 bis Sommer 2012 ein italienisches Lokal in der B-Straße.

Am 28. Mai und 1. Juni 2011 schloss P als Vermieter mit der Klägerin als Mieter zwei Mietverträge ab: