BFH - Urteil vom 06.03.2008
VI R 3/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1314
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2/02

Mietaufwendungen für eine Dienstwohnung als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen VI R 3/05

DRsp Nr. 2008/11967

Mietaufwendungen für eine Dienstwohnung als Werbungskosten

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist Pastorin und hat seit ... eine Pfarrstelle in X inne. Zeitgleich mit ihrem Dienstantritt Ende ... stellte die Gemeinde ihr eine Pfarrdienstwohnung in X entgeltlich zur Verfügung, die sie zu jener Zeit auch als Wohnung nutzte. Mit ihrer Eheschließung im Jahr 1998 machten die Kläger das in Z gelegene Einfamilienhaus des Klägers zur gemeinsamen Familienwohnung. Nachdem der Arbeitgeber der Klägerin bedeutet hatte, dass man sie von der kirchenrechtlichen Residenzpflicht nicht entbinden und der Auflösung des Mietverhältnisses nicht zustimmen werde, behielt die Klägerin die Pfarrdienstwohnung auch nach ihrem Umzug in die eheliche Wohnung bei.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin die Mietaufwendungen in Höhe von 13 522 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.