FG Sachsen - Urteil vom 04.03.2009
6 K 1196/08
Normen:
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 33 Abs. 1;

Mietausfall durch Nichtvermietbarkeit wegen Mobilfunkstrahlung keine außergewöhnliche Belastung

FG Sachsen, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 1196/08

DRsp Nr. 2010/11688

Mietausfall durch Nichtvermietbarkeit wegen Mobilfunkstrahlung keine außergewöhnliche Belastung

1. Die Anwendung des § 33 EStG ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen Werbungskosten darstellen. 2. Ein Werbungskostenüberschuss aufgrund der Nichtvermietbarkeit einer Immobilie wegen Mobilfunkstrahlung kann nicht berücksichtigt werden, wenn keine Vermietungsabsicht ersichtlich ist. Noch in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wird von der Unvermietbarkeit des Hauses ausgegangen. Vermietungsbemühungen für das Streitjahr sind nicht erkennbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Normenkette:

EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2005.

Die Kläger begehren die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung wegen der Nichtvermietbarkeit ihres seit Mitte Dezember 2004 nicht mehr von ihnen bewohnten und seitdem nicht vermieteten Hauses auf Grund von Mobilfunkstrahlung, hilfsweise die Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.