FG Hessen - Urteil vom 21.01.2016
4 K 2615/13
Normen:
AO § 14; AO § 191 Abs.5; KStG § 5 Abs.1 Nr.5; GewStG § 2 Abs.3; GewStDV § 8; EStG § 20 Abs.1 S.1 Nr.10 lit. 3 S.4;

Mieteinnahmen; Berufsverband; Tochtergesellschaft; Dritte; Überlassung von Gebäudefläche

FG Hessen, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 4 K 2615/13

DRsp Nr. 2016/8593

Mieteinnahmen; Berufsverband; Tochtergesellschaft; Dritte; Überlassung von Gebäudefläche

Orientierungssätze: 1. Vermietet ein nach § 5 Abs.1 Nr.5 KStG steuerbefreiter Berufsverband große Teile eines ihm gehörenden großen Bürogebäudes durch einen einheitlichen (Haupt-) Mietvertrag an eine originär gewerblich tätige Tochtergesellschaft, die die angemieteten Büroflächen teilweise an Dritte vermietet, überwiegend die Flächen aber selbst nutzt und/oder an andere ebenfalls originär gewerblich tätige Tochtergesellschaften des Berufsverbands untervermietet, können die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zwar nur hinsichtlich der von den Tochtergesellschaften genutzten Gebäudeteile vorliegen. Die Mieteinnahmen des Berufsverbands aus dem einheitlichen Hauptmietvertrag sind dennoch insgesamt - also auch hinsichtlich der an Dritte untervermieteten Flächen - Einnahmen des hinsichtlich der Betriebsaufspaltung bestehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. des § 14 S.1 AO und keine steuerbefreiten Erträge aus der Vermögensverwaltung i.S. des § 14 S.3 AO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Drittuntermieter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den im Berufsverband gebündelten beruflichen Interessen und zur Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Berufsverbands steht. 2. 3. 4.