Die Kläger - Mutter und Sohn - erwarben 1988 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Z-Verein e.V. sechs zusammenhängende Grundstücke mit der Belegenheit X-Straße 3 a und b, 5 a und b sowie 7 a und b (Größe jeweils zwischen 300 und 400 qm). Der Kaufpreis betrug 1 Mio. DM. Im Kaufvertrag verpflichteten sich die Käufer, die Grundstücke nach Räumung ausschließlich der L. GmbH (L. GmbH), die eine Kfz-Vertragswerkstatt betreibt, für deren gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Jeweils zwei der nebeneinander liegenden Grundstücke waren mit einem Doppelhaus bebaut, die Wohnungen waren vermietet. Die Kläger hatten sich im Kaufvertrag verpflichtet, den Mietern vor dem 31.12.1990 weder zu kündigen noch die Miete zu erhöhen.
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