FG Hamburg - Urteil vom 07.04.1999
V 108/96
Fundstellen:
EFG 1999, 767

Mieterabfindung nach Grundstückserwerb

FG Hamburg, Urteil vom 07.04.1999 - Aktenzeichen V 108/96

DRsp Nr. 2001/2821

Mieterabfindung nach Grundstückserwerb

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die von einem Grundstückserwerber an die Mieter gezahlten Abfindungen zur vorzeitigen Räumung des Grundstücks, sofern das Grundstück in unverändertem Zustand einer neuen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Pächter die aufstehenden Gebäude - mit Erlaubnis des Vermieters - abreißt und das Grundstück für seine betrieblichen Zwecke herrichtet.

Tatbestand:

Die Kläger - Mutter und Sohn - erwarben 1988 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Z-Verein e.V. sechs zusammenhängende Grundstücke mit der Belegenheit X-Straße 3 a und b, 5 a und b sowie 7 a und b (Größe jeweils zwischen 300 und 400 qm). Der Kaufpreis betrug 1 Mio. DM. Im Kaufvertrag verpflichteten sich die Käufer, die Grundstücke nach Räumung ausschließlich der L. GmbH (L. GmbH), die eine Kfz-Vertragswerkstatt betreibt, für deren gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Jeweils zwei der nebeneinander liegenden Grundstücke waren mit einem Doppelhaus bebaut, die Wohnungen waren vermietet. Die Kläger hatten sich im Kaufvertrag verpflichtet, den Mietern vor dem 31.12.1990 weder zu kündigen noch die Miete zu erhöhen.