Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind je zur Hälfte Eigentümer eines Mietwohngrundstückes in B.. Im Streitjahr vereinnahmten sie Kaltmieten in Höhe von 35 787 DM sowie 2 627 DM Mietumlagen. In ihrer Steuererklärung für 1996 erklärten sie lediglich die Kaltmieten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Neben Schuldzinsen in Höhe von 17 845 DM und Absetzung für Abnutzung in Höhe von 12 329 DM machten sie die übrigen Werbungskosten gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal mit 9 828 DM geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Veranlagung abweichend von der Steuererklärung auch die vereinnahmten Umlagebeträge von 2 627 DM als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 24. Februar 1997 auf 164 DM fest.
Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 17).
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