FG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.1999
XII 533/98

Mietnebenkosten kein durchlaufender Posten, sondern Einnahmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen XII 533/98

DRsp Nr. 1999/8966

Mietnebenkosten kein durchlaufender Posten, sondern Einnahmen

1. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören die neben der sog. Kaltmiete von den Mietern entrichteten Betriebskosten für den Vermieter zu den Einnahmen aus VuV und stellen keine durchlaufende Posten dar. 2. Das gilt insbesondere dann, wem der Vermieter die Werbungskosten aus VuV pauschal gem. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG ermittelt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie Umlagen bei Anwendung des § 9 a Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahre 1996 steuerlich zu behandeln sind.

Die Klägerinnen (Kl.) sind Eigentümer zweier Häuser; in einem der Häuser bewohnen sie eine Wohnung gemeinsam mit ihren Eltern, die anderen Wohnungen sind vermietet.

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1996 machten sie als Werbungskosten die Pauschbeträge von 3.755 DM und 12.8690 DM geltend, in Zeile 5 der Anlagen V (Umlagen) machten sie jeweils einen Strich. Das beklagte Finanzamt (FA) erfasste, da Einnahmen aus Umlagen nicht erklärt waren, im Schätzungswege Einnahmen aus Umlagen in Höhe der Pauschalen.