BFH - Urteil vom 17.02.1999
II R 49/97
Normen:
BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 §§ 30 79 Abs. 1 2 ;

Mietspiegel

BFH, Urteil vom 17.02.1999 - Aktenzeichen II R 49/97

DRsp Nr. 2002/2493

Mietspiegel

1. Es entspricht der BFH-Rspr., dass nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung für die Fortschreibung des Einheitswerts und für die Frage, ob die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG erreicht sind, vorrangig die sich aus dem Mietspiegel ergebende übliche Marktmiete für nicht grundsteuerbegünstigten (freifinanzierten) Wohnraum am 01.01.1964 heranzuziehen ist. 2. Ausgangspunkt ist insoweit die übliche Miete i.S.v. § 79 Abs. 2 BewG für freifinanzierten und nicht preisgebundenen Wohnraum im Hauptfeststellungszeitpunkt. 3. Soweit am Bewertungsstichtag innerhalb eines FA-Bezirks keine ausreichende Anzahl von Vergleichsobjekten vorhanden war, kann bei Aufstellung der Mietspiegel auf außerhalb des FA-Bezirks gelegene Objekte derselben Region zurückgegriffen werden. Das setzt jedoch voraus, dass es sich um einen relativ kleinen, als einheitliche Region mit ähnlichen Strukturen anzusehenden OFD-Bezirk handelt und deswegen eine ausreichende Vergleichbarkeit der den Richtwerten zugrunde liegenden Objekte mit den Grundstücken im FA-Bezirk besteht. 4. Das FG darf grds. davon ausgehen, dass der vom FA aufgestellte Mietspiegel auf der Ermittlung und Auswertung einer repräsentativen Zahl von Vermietungsfällen beruht und deren zusammengefasstes Ergebnis darstellt.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 §§ 30 79 Abs. 1 2 ;