FG Hessen - Urteil vom 15.09.2011
12 K 1960/06
Normen:
EStG § 21;

Mietverhältnis; nahe Angehörige; Scheingeschäft; tatsächliche Durchführung

FG Hessen, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 12 K 1960/06

DRsp Nr. 2012/14975

Mietverhältnis; nahe Angehörige; Scheingeschäft; tatsächliche Durchführung

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21;

Tatbestand:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Grundstücksgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die durch die Vermietung von im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden je zur Hälfte an der Klägerin beteiligten Gesellschafter stehenden Grundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Streitig ist, ob im Rahmen der auf §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) beruhenden Gewinnfeststellungen für die Jahre 1998 bis 2001 zwei Mietverhältnisse mit den Söhnen der Gesellschafter der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

In den für die Streitjahre ergangenen (bestandskräftigen) Feststellungsbescheiden stellte die beklagte Behörde die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den von der Klägerin eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung fest und verteilte die Einkünfte entsprechend dem Beteiligungsverhältnis je zur Hälfte auf die beiden Gesellschafter.