FG München - Urteil vom 21.03.2007
10 K 670/06
Normen:
EStG § 21, 33a ; EStG § 21 ; EStG § 33a ;

Mietverhältnis unter nahen Angehörigen

FG München, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 670/06

DRsp Nr. 2007/12899

Mietverhältnis unter nahen Angehörigen

Ein Mietverhältnis unter nahen Angehörigen ist nicht anzuerkennen, wenn hinsichtlich der Miete weder ein Mietzahlungszeitraum, noch eine Fälligkeit und ein Zahlungsweg bestimmt wurden und auch die tatsächliche Mietzahlung nicht hinreichend nachgewiesen wird (kein Nachweis über einzelne Barzahlungen und Herkunft der Barmittel).

Normenkette:

EStG § 21, 33a ; EStG § 21 ; EStG § 33a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit diverser Aufwendungen als Betriebsausgaben.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Mangels Einreichung einer Steuererklärung schätzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zunächst die Besteuerungsgrundlagen durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 29.12.2004. Mit Änderungsbescheid vom 09.05.2005 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

In der darauf hin am 13.05.2005 beim FA eingegangenen Steuererklärung erklärte der Kläger (Kl) gewerbliche Einkünfte aus einer Versicherungsagentur in Höhe von 30.923 EUR. In der hierzu erstellten Bilanz machte der Kl u.a. Mietkosten in Höhe von 6.000 EUR...geltend.

...

Das FA wertete die eingereichte Steuererklärung als Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung ... Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.