FG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2014
7 K 407/13 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2015, 131

Mietverhältnis zwischen Eheleuten über Geschäftsräume - Versagung der steuerlichen Anerkennung - Abzug von Abschreibungen und Schuldzinsen beim nutzenden Nichteigentümer

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 7 K 407/13 E

DRsp Nr. 2014/3719

Mietverhältnis zwischen Eheleuten über Geschäftsräume – Versagung der steuerlichen Anerkennung – Abzug von Abschreibungen und Schuldzinsen beim nutzenden Nichteigentümer

Ungeachtet der steuerlichen Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eheleuten sind AfA und Schuldzinsen für die vom Nichteigentümer-Ehegatten genutzten Geschäftsräume, für die er die Anschaffungs- und Finanzierungskosten getragen hat, als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Nichteigentümer-Ehegatten aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.02.2010 IV R 2/07, BStBl II 2010, 670). Das objektive Nettoprinzip gebietet den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese Aufwendungen auf für betriebliche Zwecke genutzte, aber in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 30. 01. 1995 GrS 4/92, BStBl II 1995, 281, und vom 23.08.1999 GrS 2/97 BStBl II 1999, 782). Diese Aufwendungen können nur im Rahmen eines steuerlichen anzuerkennenden Mietverhältnisses der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden.

Tenor