BFH - Urteil vom 19.10.1999
IX R 80/97
Normen:
AO § 42 ; BGB § 1612 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 429

Mietverträge mit Kindern

BFH, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen IX R 80/97

DRsp Nr. 2000/823

Mietverträge mit Kindern

Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, weil das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt.

Normenkette:

AO § 42 ; BGB § 1612 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahre 1982 eine Eigentumswohnung (Wohnfläche ca. 53 qm) in X. Sie vermieteten sie an ihre dort studierende Tochter. Die Miete betrug nach dem mündlich abgeschlossenen Mietvertrag 300 DM pro Monat (einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten). Sie wurde durch Verrechnung mit dem Barunterhalt entrichtet; der Kläger überwies seiner Tochter statt monatlich 600 DM nur 300 DM. Mit Genehmigung der Kläger nahm die Tochter eine weitere Person in die Wohnung auf; von dieser erhielt sie eine Monatsmiete von 150 DM. Nach dem Auszug der Tochter im Jahre 1990 vermieteten die Kläger die Wohnung weiterhin an Studenten.