Im Streitfall war zwischen Sohn (Vermieter) und Mutter (Mieterin) eine monatliche Bruttomiete von DM 320,-- (DM 300,-- Kaltmiete + DM 20,-- Betriebskostenvorauszahlung) vereinbart worden (§ 4 Nr. 1 des Mietvertrages), von der nur monatlich DM 300,-- (Nettomiete) zu zahlen waren (§ 4 Nr. 4 des Mietvertrages). Das reichte dem BFH bereits aus, den Mietvertrag zwischen Sohn und Mutter steuerlich nicht anzuerkennen, weil er einem Fremdvergleich nicht standhalte!
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