Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (zu dieser Voraussetzung vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1994 I B 102/94, BFH/NV 1995, 870); sie ist vom BFH entschieden (BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196). Auf dieses Urteil hat das Finanzgericht (FG) auch Bezug genommen.
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