Eine Nutzung des vom Arbeitgeber angemieteten Raumes ist faktisch nur durch den Arbeitnehmer möglich. Die Zahlung des Arbeitgebers gehört zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, da das Mietverhältnis unter den gleichen Bedingungen mit einem fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|