BFH - Beschluss vom 20.06.2005
I B 181/04
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2062
BFH/NV 2005, 2062
GmbHR 2005, 1444
GmbHR 2005, 1444
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1614/03

Mietvertrag zwischen KapG und beherrschendem Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen I B 181/04

DRsp Nr. 2005/15058

Mietvertrag zwischen KapG und beherrschendem Gesellschafter

1. Für die Überprüfung der Angemessenheit von Leistungen einer KapG an ihre Gesellschafter gibt es keine festen Regeln. Das gilt auch im Zusammenhang mit Miet- und Pachtzinsen, die die Gesellschaft an ihre Gesellschafter zahlt.2. Streiten die Beteiligten darüber, ob das von einer KapG mit ihren Gesellschaftern vereinbarte Mietentgelt für Grundstücksflächen und Bürogebäude der Höhe nach fremdüblich ist, haben FA und FG die angemessene Miete zu ermitteln und zwar durch Vergleich mit Mieten für Grundstücke/Bürogebäude in ähnlicher Lage und Ausstattung.3. Eine Schätzung des angemessenen Mietzinses kommt nur in Betracht, wenn eine hinreichende Zahl von Vergleichsobjekten nicht vorhanden ist. Im Zweifelsfall muss das FG ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Miete einholen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im Dezember 1990 errichtet. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren die Eheleute M und P mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 25 000 DM (M) und 75 000 DM (P). P ist Geschäftsführer der Klägerin. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind insbesondere die Fertigung und Montage von ...