FG München - Urteil vom 16.11.2004
6 K 4182/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 6 K 4182/02

DRsp Nr. 2005/2156

Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Sind Leistung und Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrag nicht ausgeglichen, so liegt in dem Teil der Leistung der Körperschaft, der die Gegenleistung übersteigt, eine vGA.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bestimmte, als Mietaufwand verbuchte Zahlungen der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1988 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Stammkapital in den Streitjahren 50.000 DM betrug. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb einer Bäckerei/Konditorei, der Vertrieb von Backwaren und der Betrieb eines Cafes. Gesellschafter je zur Hälfte waren Frau A und Herr B C, Herr C war auch seit Gründung der GmbH deren Geschäftsführer.

Die Ehegatten A und B C waren Eigentümer des XY. Mit Verträgen vom 2. bzw. 12. Januar 1988 vermieteten sie alle zu gewerblichen Zwecken nutzbaren Räume, insbesondere im Erdgeschoss und Kellergeschoss, einschließlich Garage und Zufahrt, sowie Lager-, Neben- und Büroräume, ferner die im Gebäude befindlichen Personalwohnungen an die GmbH. Auf die sich in den Akten befindenden Verträge wird Bezug genommen.