FG München - Urteil vom 01.02.2005
6 K 1296/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Mietzahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 1296/02

DRsp Nr. 2005/3100

Mietzahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Wird für ein bestimmtes Grundstück mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Mietvertrag abgeschlossen und wird später der GmbH für das selbe Grundstück ein Erbbaurecht eingeräumt, so kann in dem unverändert weiterbezahlten Mietzins eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich bei bestimmten Mietzahlungen um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.

Die Klägerin ist eine 1976 errichte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung von elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen, sowie Übernahme von Industrievertretungen jeder Art. Bis Mitte 1996 waren Herr A und Herr B je zur Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt. Im Jahr 1996 wurde Herr C weiterer Gesellschafter. Die Beteiligungsverhältnisse entwickelten sich wie folgt:

A

B

C

bis 10.6.1996

25.000

25.000

./.

Abtretungen v. 10.6. bzw. 10.7.96

22.500

22.500

5.000

Abtretungen v. 4.8. bzw. 5.8.97

20.000

20.000

10.000

Abtretungen 19. 2.98

17.500

17.500

15.000

Herr A war in allen Streitjahren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, Herr C zusätzlich ab dem 13. Februar 1996.

Anfang 1994 hatte die Klägerin ihren Betriebssitz von XY nach D-Ort, E-Str.8, verlegt.