I.
Streitig ist, ob es sich bei bestimmten Mietzahlungen um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.
Die Klägerin ist eine 1976 errichte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung von elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen, sowie Übernahme von Industrievertretungen jeder Art. Bis Mitte 1996 waren Herr A und Herr B je zur Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt. Im Jahr 1996 wurde Herr C weiterer Gesellschafter. Die Beteiligungsverhältnisse entwickelten sich wie folgt:
A
B
C
bis 10.6.1996
25.000
25.000
./.
Abtretungen v. 10.6. bzw. 10.7.96
22.500
22.500
5.000
Abtretungen v. 4.8. bzw. 5.8.97
20.000
20.000
10.000
Abtretungen 19. 2.98
17.500
17.500
15.000
Herr A war in allen Streitjahren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, Herr C zusätzlich ab dem 13. Februar 1996.
Anfang 1994 hatte die Klägerin ihren Betriebssitz von XY nach D-Ort, E-Str.8, verlegt.
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