FG Hamburg - Urteil vom 20.09.2007
4 K 66/07
Normen:
EWGV 3950/92 Art. 9 ; MGV § 3 ;

Milch-Garantiemengen-Verordnung: Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe

FG Hamburg, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 66/07

DRsp Nr. 2007/23662

Milch-Garantiemengen-Verordnung: Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe

Milcherzeuger kann auch ein Landwirt sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und dem Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist. Zulässig ist es auch, dass ein solcher Pachtvertrag nur für wenige Monate im Jahr geschlossen wird und der Pächter die Bewirtschaftung nicht selbst übernimmt, sondern Hilfspersonen überträgt. Entscheidend ist, dass der Pächter die notwendige Dispositionsbefugnis übertragen bekommt und das wirtschaftliche Risiko maßgeblich auf ihn übergeht.

Normenkette:

EWGV 3950/92 Art. 9 ; MGV § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Milchgarantienmengenabgabe.

Der Kläger bewirtschaftet in A einen auf Milcherzeugung ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 lieferte er die in diesem Betrieb erzeugte Milch unter der Erzeugernummer ...an die Molkerei B.

Mit Schreiben vom 7.2.2005 legte die Molkerei dem Beklagten verschiedene undatierte Verträge vor, die der Kläger mit der Landgut C GmbH in ... D geschlossen hatte. Dabei handelte es sich um folgende Verträge mit u. a. folgenden Regelungen: