BFH - Beschluss vom 10.10.2003
VII B 140/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3 ; MilchGarMV;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 102

Milch-Garantiemengen-Verordnung, Verfassungsmäßigkeit

BFH, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen VII B 140/03

DRsp Nr. 2003/14554

Milch-Garantiemengen-Verordnung, Verfassungsmäßigkeit

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das ihm zugrunde liegende Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift anzugeben ist, deren Umsetzung die Verordnung dient. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung ist daher nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) nichtig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3 ; MilchGarMV;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 1999 Abgaben fest, weil er im September und Oktober 1989 insgesamt 7 949 kg Milch unter Verbuchung auf die nicht ausgenutzte Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers an eine Molkerei geliefert habe.