Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 1999 Abgaben fest, weil er im September und Oktober 1989 insgesamt 7 949 kg Milch unter Verbuchung auf die nicht ausgenutzte Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers an eine Molkerei geliefert habe.
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