BFH - Urteil vom 24.08.2000
IV R 42/99
Normen:
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2, §§ 14, 16, 34 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2619
BB 2001, 91
BFH/NV 2001, 246
BFHE 193, 107
BStBl II 2003, 67
DB 2001, 20
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen IV R 42/99

DRsp Nr. 2000/9904

Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe

»Ist der Anspruch auf eine Milchaufgabevergütung bereits im Wirtschaftsjahr vor der endgültigen Beendigung der landwirtschaftlichen Betätigung zu aktivieren und gehört er wirtschaftlich zum Aufgabegewinn, ist er als Aufgabegewinn bereits dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem er entstanden ist.«

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2, §§ 14, 16, 34 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1989 und 1990) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von August 1958 bis zum 31. Januar 1991 Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ab dem Jahr 1959 baute er eine Milchviehherde auf (25 Milchkühe und Nachzucht). Das Wirtschaftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1989/90 ermittelte der Kläger durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 19. März 1990 beantragte er --mit Einwilligung des Verpächters-- für die teilweise Aufgabe der Milcherzeugung (87 000 kg von insgesamt 145 597 kg Milchreferenzmenge) eine Milchaufgabevergütung; diese wurde ihm am 22. Juni 1990 für eine berücksichtigungsfähige Referenzmenge von 80 910 kg in Höhe von 129 456 DM gewährt und am 31. August 1990 auf sein laufendes Konto überwiesen.