Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1989 und 1990) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von August 1958 bis zum 31. Januar 1991 Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ab dem Jahr 1959 baute er eine Milchviehherde auf (25 Milchkühe und Nachzucht). Das Wirtschaftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1989/90 ermittelte der Kläger durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 19. März 1990 beantragte er --mit Einwilligung des Verpächters-- für die teilweise Aufgabe der Milcherzeugung (87 000 kg von insgesamt 145 597 kg Milchreferenzmenge) eine Milchaufgabevergütung; diese wurde ihm am 22. Juni 1990 für eine berücksichtigungsfähige Referenzmenge von 80 910 kg in Höhe von 129 456 DM gewährt und am 31. August 1990 auf sein laufendes Konto überwiesen.
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