BFH - Urteil vom 25.09.2007
VII R 28/06
Normen:
VO Nr. 3950/92 Art. 9 lit. c ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 177
BFHE 218, 448
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 229/04

Milcherzeugereigenschaft eines Pächters von Milcherzeugungseinrichtungen, die vom Verpächter unterhalten werden; Verstoß der tatrichterlichen Entscheidung gegen die Denkgesetze

BFH, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen VII R 28/06

DRsp Nr. 2007/21429

Milcherzeugereigenschaft eines Pächters von Milcherzeugungseinrichtungen, die vom Verpächter unterhalten werden; Verstoß der tatrichterlichen Entscheidung gegen die Denkgesetze

»1. Ob die Voraussetzungen einer selbständigen Bewirtschaftung für die Milcherzeugung gepachteter Produktionseinheiten vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden, wobei die Gegebenheiten im Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Sind die Verhältnisse überwiegend durch Umstände geprägt, die für eine selbständige Bewirtschaftung von Produktionsmitteln typisch sind, kann dies rechtfertigen, den Betreffenden als Milcherzeuger anzusehen, auch wenn andere Merkmale der selbständigen Bewirtschaftung des Milcherzeugungsbetriebes fehlen. 2. Wer sich darauf beruft, trotz äußerlich unveränderter tatsächlicher Verhältnisse sei die Milcherzeugereigenschaft von ihm auf einen Dritten infolge mit diesem abgeschlossener Verträge übergegangen, muss Existenz und Inhalt dieser Verträge nachweisen.