I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber einer Anlieferungsreferenzmenge für Milch. Zum 1. Januar 2003 schloss er mehrere Verträge mit dem Milcherzeuger H. Dabei handelte es sich --jeweils zeitlich beschränkt auf einen Monat im Jahr-- um
* einen Nutzungsvertrag über die Überlassung einer Milchviehherde von ca. 50 Milchkühen an den Kläger,
* einen Nutzungsvertrag über die Nutzung einer Produktionsstätte für die Milcherzeugung durch den Kläger,
* einen Vertrag über die Lieferung von Grundfutter für die Versorgung der Milchviehherde durch H und
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