BFH - Beschluss vom 09.01.2007
VII B 210/05
Normen:
EWGV 3950/92 Art. 5 Abs. 2 Art. 9 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1216
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 5/04

Milchgarantiemenge; Unternehmerrisiko

BFH, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen VII B 210/05

DRsp Nr. 2007/8139

Milchgarantiemenge; Unternehmerrisiko

1. Der für die Zuordnung von Milchmengen maßgebende Begriff des Milcherzeugers wird in Art. 9 Buchst. c VO Nr. 3950/92 definiert und ist höchstrichterlich geklärt.2. Erzeuger ist, wer den milcherzeugenden Betrieb oder die Produktionsmittel in eigener Verantwortung leitet und bewirtschaftet.3. Ein Pächter ist als Milcherzeuger anzusehen, wenn er die gepachteten Produktionsmittel selbstständig bewirtschaftet, das Unternehmerrisiko trägt und die von ihm erzeugten Milchmengen eindeutig von den vom Verpächter - falls dieser ebenfalls Erzeuger ist - erzeugten Milchmengen zu unterscheiden sind.

Normenkette:

EWGV 3950/92 Art. 5 Abs. 2 Art. 9 lit. c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber einer Anlieferungsreferenzmenge für Milch. Zum 1. Januar 2003 schloss er mehrere Verträge mit dem Milcherzeuger H. Dabei handelte es sich --jeweils zeitlich beschränkt auf einen Monat im Jahr-- um

* einen Nutzungsvertrag über die Überlassung einer Milchviehherde von ca. 50 Milchkühen an den Kläger,

* einen Nutzungsvertrag über die Nutzung einer Produktionsstätte für die Milcherzeugung durch den Kläger,

* einen Vertrag über die Lieferung von Grundfutter für die Versorgung der Milchviehherde durch H und