FG München - Urteil vom 27.10.2005
14 K 2637/03
Normen:
EWGV 3950/92 Art. 1, 2 Art. 9 Buchst. c ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EWGV 3950/92 Art. 1 ; EWGV 3950/92 Art. 2 ; EWGV 3950/92 Art. 9 Buchst. c ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Milchreferenzmenge; Zurechnung der in gepachteten Produktionseinheiten erzeugten Milch

FG München, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 14 K 2637/03

DRsp Nr. 2007/6265

Milchreferenzmenge; Zurechnung der in gepachteten Produktionseinheiten erzeugten Milch

1. Unter Änderung der Abgabeanmeldung des Käufers vom 18. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des HZA vom 23. Mai 2003 wird die Zusatzabgabe auf 1.612,97 EUR herabgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Einem Landwirt, der Milch in gepachteten Anlagen erzeugt, ist die Milchproduktion nur dann auf seine eigene Referenzmenge anzurechnen, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und vom Verpächter - falls dieser gleichfalls Erzeuger ist - jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist.