FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2011
7 K 5850/08
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 18;

Militärberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb Wissensprüfung durch Sachverständigen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 7 K 5850/08

DRsp Nr. 2011/19076

Militärberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb Wissensprüfung durch Sachverständigen

1. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Militärberaters auf militärisch-organisatorische Angelegenheiten, die nicht die ganze Breite der Betriebswirtschaft abdeckt (d. h. Fragen der Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens), ist die Tätigkeit nicht als eine den Katalogberufen des § 18 EStG ähnliche Tätigkeit, sondern als Gewerbebetrieb anzusehen. 2. Hat der Militärberater keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, wird die Beratungstätigkeit selbstständig ausgeübt.