BFH - Urteil vom 16.03.2004
IX R 46/03
Normen:
EStG § 7 § 22 Nr. 3 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2124
BFH/NV 2004, 1100
BFH/NV 2004, 1579
BFHE 206, 231
BStBl 2004, 1046
DB 2004, 2078
DStR 2004, 1644
DStRE 2004, 803
ZfIR 2004, 872
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 285/99

Minderung der AK durch Provisionszahlungen

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen IX R 46/03

DRsp Nr. 2004/9317

Minderung der AK durch Provisionszahlungen

1. Anschaffungspreisminderungen sind nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB abzusetzen.2. Erhält ein Grundstückserwerber im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über ein Grundstück vom Vermittler dieses Geschäfts eine Provision, der keine eigene Leistung gegenübersteht, die zu nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Einkünften führt, so stellt sich die Provision als Rückfluss von AK dar.

Normenkette:

EStG § 7 § 22 Nr. 3 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1994) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Februar des Streitjahres erwarben sie für 270 098 DM unter Vermittlung der Fa. E-GmbH (E) eine noch vom Veräußerer zu errichtende Eigentumswohnung. Der Kaufpreis war nach Baufortschritt zu zahlen. Der Kläger erhielt von E im Streitjahr eine Provision in Höhe von 30 000 DM, welche die Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gegenüber nicht als Einnahme erklärten.

Das FA erfuhr davon im Rahmen einer Außenprüfung und unterwarf die Provision als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer.