I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1994) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Februar des Streitjahres erwarben sie für 270 098 DM unter Vermittlung der Fa. E-GmbH (E) eine noch vom Veräußerer zu errichtende Eigentumswohnung. Der Kaufpreis war nach Baufortschritt zu zahlen. Der Kläger erhielt von E im Streitjahr eine Provision in Höhe von 30 000 DM, welche die Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gegenüber nicht als Einnahme erklärten.
Das FA erfuhr davon im Rahmen einer Außenprüfung und unterwarf die Provision als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer.
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